Was beträgt die Eröffnung einer Firma in der Tschechischen Republik für Ausländer

Wie können ausländische Personen in der Tschechischen Republik unternehmen, wie sind die Möglichkeiten, Bedingungen und Pflichten für ihr Unternehmen in der Tschechischen Republik? Grundsätze und grundlegende Definitionen der Begriffe für das Unternehmen in der Tschechischen Republik vom Gesichtspunkt der ausländischen Personen.

Das Unternehmen in der Tschechischen Republik ist heute für Ausländer viel einfacher als früher und zwar dank der Mitgliedschaft in der Europäischen Union. Insoweit also ein Ausländer in der Tschechischen Republik unternehmen will, ist es wichtig, ob er aus einem Land der Europäischen Union, bzw. Norwegen, Island, der Schweiz oder Liechtenstein ist. Für diese Ausländer gelten fast gleiche Bedingungen wie für tschechische Personen. Wenn der Ausländer aus einem Land außer der Europäischen Union oder der oben genannten herkommt, sind für ihn ein bißchen abweichende Bedingungen geltend.

Wer als ausländische Person betrachtet wird?

Es ist eine natürliche Person mit dem ständigen Wohnort außer dem Gebiet der Tschechischen Republik oder eine juristische Person mit dem Sitz außer der Tschechischen Republik. Für diese Personen gelten gleiche Bedingungen für das Unternehmen in der Tschechischen Republik wie für tschechische Personen (insoweit ein Sondergesetz nichts Anderes bestimmt).

Das Unternehmen der ausländischen Personen nach dem Gewerbegesetz

Die Ausländer aus den Ländern der Europäischen Union und interkurrenten Ländern (Norwegen, Liechtenstein, Island und die Schweiz) können das Gewerbe in der Tschechischen Republik im gleichen Umfang und unter gleichen Bedingungen wie inländische Person betreiben.

Für die Errichtung eines Gewerbes ist es nötig im Fall der natürlichen Personen allgemeine Bedingungen für Betreibung des Gewerbes zu erfüllen. Es handelt sich um Erreichung des Alters von 18 Jahren, Unbescholtenheit und Befähigung zu den Rechtshandlungen. Das Gewerbe ist es möglich am jeden beliebigen Gewerbeamt auf dem Gebiet der Tschechischen Republik anzumelden.

Zu welcher Tätigkeit die ausländische Person sich die Gewerbeberechtigung beschaffen muss, bestimmen §§ 2 und 3 des Gewerbegesetzes. Nicht immer handelt es sich nämlich um ein Gewerbe. Unter Gewerbe versteht man die systematische Tätigkeit, die selbständig, auf eigenen Namen, auf eigene Verantwortlichkeit, zwecks der Gewinnerreichung und unter den im Gewerbegesetz bestimmten Bedingungen betrieben wird. Gewerbe sind z.B. nicht die freien Berufe – z.B. Rechtsanwälte, Sachverständige, Ärzte, Zahnärzte, Vermietung der Liegenschaften, Wohnungen und gewerblicher Räumlichkeiten.

Gerade die Tätigkeit Vermietung der Liegenschaften, Wohnungen und gewerblicher Räumlichkeiten erfordert nicht ein Gewerbeschein und darum wird sie oft von den ausländischen Personen als der Gegenstand des Unternehmens ausgenutzt, weil sie die Eintragung ins Handelsregister (Entstehung der Gesellschaft) beschleunigt. Die ausländische Person muß nicht auf die Ausgabe des Gewerbescheines warten und kann das Unternehmen in der Tschechischen Republik früher eröffnen. Später kann die ausländische Person eine Berechtigung sich einholen, die sie zu ihrer Tätigkeit brauchen wird.

Nach der Erfüllung sämtlicher im Gewerbegesetz bestimmten Bedingungen fertigt das zuständige Amt die Gewerbeberechtigung aus.

Wie tschechische Personen müssen auch ausländische Personen die Bedingungen bei der Betreibung eines Gewerbes, die das Gesetz bestimmt, einzuhalten. Eine von den wichtigsten Pflichten ist die Handelsfirma mit der Bezeichnung oder Namen am Objekt, in dem das Unternehmen betrieben wird, sichtlich zu kennzeichnen.