Gründung der Rechtsperson – Kapitalbeteiligung der ausländischen Person in der tschechischen Rechtsperson

Für ausländische Personen existiert die Möglichkeit eine tschechische Rechtsperson zu gründen, auf der Gründung der tschechischen Rechtsperson sich beteiligen, ein Mitglied in der schon gegründeten Gesellschaft zu sein oder als Gesellschafter in der tschechischen Gesellschaft teilzunehmen.

Verschiedene Typen dieser Kapitalbeteiligungen der ausländischen Personen werden nicht als Unternehmen der ausländischen Personen betrachtet, wenn die alleinige unternehmerische Tätigkeit die tschechische Rechtsperson ausübt, die auf eigenen Namen und Verantwortlichkeit tätig ist.

Auch bei verschiedenen Typen der Kapitalbeteiligungen der ausländischen Personen und Gründung der tschechischen Rechtspersonen gilt es, dass ausländische Personen die gleichen Rechte und Pflichten wie tschechische Personen haben. Es handelt sich um gleiche Regeln wie es bei der alleinigen Tätigkeit ist, die Merkmale des Unternehmens der ausländischen Person in der Tschechischen Republik aufweist.

Die Höhe der Kapitalbeteiligung der ausländischen Person ist nicht limitiert. Die ausländische Person darf auch 100% der tschechischen Rechtsperson besitzen.

Zur Kapitalbeteiligung in einer tschechischen Rechtsperson muss die ausländische Person rechtsbefähigt sein.

Bei der Befähigung der natürlichen Personen richtet sich die Rechtsfähigkeit nach der Rechtsordnung des Staates, dessen Staatsangehörigkeit die ausländische Person besitzt. Zur Gründung der tschechischen Rechtsperson ist es genügend, dass die Person nach der tschechischen Rechtsordnung befähigt ist.

Die Befähigung bei den Rechtspersonen: Damit die ausländische Rechtsperson die Kapitalbeteiligung in der tschechischen Rechtsperson haben könnte, muss sie befähigt sein die Rechte und Pflichten zu haben. Ihr persönliches Statut wird nach der Rechtsordnung des Staates, gemäß der die ausländische Person gegründet wurde, beurteilt, wie wir schon oben angeführt haben. Auf Grund der Rechtsfähigkeit der ausländischen Rechtsperson nach dem ausländischen Recht wird dann das Statut eines Unternehmers auch in der Tschechischen Republik anerkannt, wenn sie dieses Statut auch im Ausland hat.

Gründung des organisatorischen Bestandteiles eines Betriebes in der Tschechischen Republik

Eine von den möglichen Formen des Unternehmens der ausländischen Personen auf dem Gebiet der Tschechischen Republik ist die Erschaffung des organisatorischen Bestandteiles eines Betriebes. Einen organisatorischen Bestandteil des Betriebes in der Tschechischen Republik können sämtliche ausländische Personen errichten, die im ausländischen Staat ihren Betrieb haben.

Der organisatorische Bestandteil des Betriebes ist eine relativ stabile Abteilung ohne rechtliche Subjektivität, hat eine geschlossene innere Organisation, ist zweckmäßig mit dem Betrieb verbunden und dient zum Ausübung des Unternehmens einer ausländischen Person auf dem Gebiet der Tschechischen Republik

Die ausländische Person muss den Antrag auf die Eintragung des organisatorischen Bestandteiles ins Handelsregister stellen, dann kann sie das Unternehmen in der Tschechischen Republik eröffnen. Die Berechtigung zum Unternehmen entsteht dann zum Tag der Eintragung des organisatorischen Bestandteiles ins Handelsregister.

Was braucht man zum Antrag auf die Eintragung des organisatorischen Bestandteiles?

  • Auszug aus dem Handels- oder Gewerberegister,

  • Beschluss seines statutarischen Organs über Errichtung des organisatorischen Bestandteiles,

  • Beschluss über Ernennung eines Leiters des organisatorischen Bestandteiles des Betriebes, der für den organisatorischen Bestandteil handeln wird.